§ 4 – Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen. (2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig. (3) Das Grundeigentum berechtigt nicht zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf, normal zum Ausbau eines Gewässers. normal arabic (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3. (5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
Kurz erklärt
- Das Eigentum an Bundeswasserstraßen gehört dem Bund und unterliegt speziellen wasserrechtlichen Vorschriften.
- Fließendes Wasser und Grundwasser können nicht Eigentum sein.
- Grundstückseigentum berechtigt nicht zur Nutzung von Gewässern, die eine behördliche Genehmigung benötigen.
- Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen die Nutzung durch Dritte dulden, wenn eine Genehmigung vorliegt oder nicht erforderlich ist.
- Für das Eigentum an Gewässern gelten zusätzlich die landesrechtlichen Vorschriften.